3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der Verfahrenseinstellung im Wesentlichen an, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern eine Bereicherung des Beschuldigten vorliege. Es lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte zu einem finanziellen Vorteil für sich oder einen Dritten gelangt sei. Den Akten sei ferner nicht zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer einen Schaden erlitten habe. Die -6- Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach es zu Verstössen hinsichtlich allfälliger Baubewilligungen gekommen sei und es an einer korrekten Bauabnahme fehle, seien lediglich Mutmassungen.