Der Beschuldigte habe der Aargauischen Gebäudeversicherung eine Skizze der Anlage […] vom […] eingereicht, worauf der Heizungsraum, die Heizungsanlage und der Abstellraum nicht ersichtlich seien. Dies habe der Beschuldigte absichtlich gemacht und dadurch die Aargauische Gebäudeversicherung getäuscht. Ferner seien nur drei statt vier Eigentümerversammlungen durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe so getan, als ob die Miteigentümergemeinschaft […] nicht existiere, um die drei Stockwerkeigentümergemeinschaften […] für die Kosten der Miteigentümergemeinschaft […] aufkommen zu lassen.