Aus der "Eingangsbemerkung" des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 2), ergibt sich nicht, ob er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend macht. Im Hinblick auf die dargelegten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde und den Umstand, dass der Beschwerdeführer primär die "Ungenauigkeit" der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und die nicht erfolgte Einvernahme des Beschuldigten zu monieren scheint, ist vorliegend auf die Entgegennahme der Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verzichten. 1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. -4-