1.2. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Verfahrenseinstellung betreffend den Beschuldigten (D.) bildet, zumal der Beschwerdeführer selber ausführt, dass die Strafanzeige gegen die Aargauische Gebäudeversicherung und das Grundbuchamt Wohlen "unter Zurückstellung sämtlicher Bedenken fallengelassen" werde (vgl. Beschwerde, S. 1).