3.2. Die mit dem Beschwerdeführer am 10. November 2022 zugestellten Verfügung vom 1. November 2022 durch den Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 16. November 2022. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde. -3-