Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.341 (STA.2019.500) Art. 92 Entscheid vom 22. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter D._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 11. Oktober 2022 in der Strafsache gegen D._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2019 erstattete A. (fortan: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige gegen D., das Grundbuchamt Wohlen und die Aargauische Gebäudeversicherung wegen Betrugs und "absichtlicher Täuschung" (Beschwerdeführer) sowie unge- treuer Amtsführung (Grundbuchamt Wohlen und Aargauische Gebäude- versicherung). 2. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten das Strafverfahren gegen D. (fortan: Beschuldigter) wegen Be- trugs ein, stellte fest, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind, und richtete dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genug- tuung aus. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der Ein- stellungsverfügung fest, dass das Grundbuchamt Wohlen und die Aargau- ische Gebäudeversicherung nicht Partei eines Strafverfahrens sein könn- ten und nur zur Übersicht als Beschuldigte in der Verfügung aufgeführt wür- den. Die Einstellungsverfügung wurde am 13. Oktober 2022 von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihm am 18. Oktober 2022 zugestellte Einstellungsverfügung vom 11. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhe- bung. 3.2. Die mit dem Beschwerdeführer am 10. November 2022 zugestellten Verfü- gung vom 1. November 2022 durch den Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eingefor- derte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 16. November 2022. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 beantragte die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2022 beantragte der Beschul- digte die Abweisung der Beschwerde. -3- 3.5. Am 10. Dezember 2022, 20. Dezember 2022 und 14. März 2023 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert je eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Ver- fahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens einzig die Verfahrenseinstellung betreffend den Beschuldigten (D.) bildet, zumal der Beschwerdeführer selber ausführt, dass die Strafan- zeige gegen die Aargauische Gebäudeversicherung und das Grundbuch- amt Wohlen "unter Zurückstellung sämtlicher Bedenken fallengelassen" werde (vgl. Beschwerde, S. 1). 1.3. Nachdem eine Beschwerde begründet einzureichen und darin darzulegen ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), sind die im Rahmen des Strafver- fahrens durch den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe (Strafanzeige vom 3. Februar 2019; Eingaben vom 23. Februar 2019, 29. April 2019, 11. August 2019, 17. September 2019, 10. Oktober 2019, 16. Oktober 2019, 4. Oktober 2022 und 6. Oktober 2022) vorliegend nur insoweit zu überprüfen, als er die diesbezügliche Verfahrenseinstellung mit Be- schwerde explizit beanstandet. Aus der "Eingangsbemerkung" des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 2), ergibt sich nicht, ob er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend macht. Im Hinblick auf die dargelegten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde und den Umstand, dass der Beschwerdeführer primär die "Ungenauigkeit" der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und die nicht erfolgte Einvernahme des Beschuldigten zu monieren scheint, ist vorliegend auf die Entgegen- nahme der Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verzichten. 1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzu- treten. -4- 2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Be- schuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/ BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; je mit Hin- weisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsan- waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- -5- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer machte mit Strafanzeige vom 3. Februar 2019 im Wesentlichen geltend, dass er im aargauischen Immobilienwesen ein Be- trugssystem aufgedeckt habe. Dabei seien Kostenverlagerungen zu Guns- ten des Beschuldigten vorgenommen worden. Der Heizungsraum, die Hei- zungsanlage und der Abstellraum der Parzelle-Nr. xxx des Grundbuchs R. (Grundbuchamt Wohlen) seien der Stockwerkeigentümergemeinschaft […] zugeordnet, aber "versicherungsmässig" aus der Stockwerkeigentümerge- meinschaft herausgelöst und in die Versicherungspolice der rechtlich selbstständigen Miteigentümergemeinschaft […] integriert und versichert worden. Dies sei unzulässig und verstosse gegen die Prinzipien des Ge- bäudeversicherungsgesetzes des Kantons Aargau, weil Versicherungs- nehmerin und Eigentümerin nicht identisch seien. Der Beschuldigte habe der Aargauischen Gebäudeversicherung eine Skizze der Anlage […] vom […] eingereicht, worauf der Heizungsraum, die Heizungsanlage und der Abstellraum nicht ersichtlich seien. Dies habe der Beschuldigte absichtlich gemacht und dadurch die Aargauische Gebäudeversicherung getäuscht. Ferner seien nur drei statt vier Eigentümerversammlungen durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe so getan, als ob die Miteigentümergemein- schaft […] nicht existiere, um die drei Stockwerkeigentümergemeinschaf- ten […] für die Kosten der Miteigentümergemeinschaft […] aufkommen zu lassen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 an die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten machte der Beschwerdeführer im Weiteren geltend, dass die ursprüngliche Parzelle nach der Bewilligungserteilung in sieben weitere Parzellen aufgeteilt worden sei. Es sei zu massiven Verstössen gegen "die Baubewilligung" gekommen, wobei es an einer Schlussabnahme der Über- bauung fehle. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der Ver- fahrenseinstellung im Wesentlichen an, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern eine Bereicherung des Beschuldigten vorliege. Es lasse sich nicht rechts- genüglich nachweisen, dass der Beschuldigte zu einem finanziellen Vorteil für sich oder einen Dritten gelangt sei. Den Akten sei ferner nicht zu ent- nehmen, inwiefern der Beschwerdeführer einen Schaden erlitten habe. Die -6- Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach es zu Verstössen hinsicht- lich allfälliger Baubewilligungen gekommen sei und es an einer korrekten Bauabnahme fehle, seien lediglich Mutmassungen. 3.3. Der Beschwerdeführer wendet mit Beschwerde ein, dass die Heizungsan- lage gemäss Grundbuch in der Parzelle-Nr. xxx der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft […] untergebracht sei und deshalb auch in diese Buchhal- tung integriert werden müsse. Die Heizungsanlage sei verbotenerweise in die Versicherungspolice der Miteigentümergemeinschaft […] aufgenom- men worden, was zur Folge gehabt habe, dass die Rechnungen der Aar- gauischen Gebäudeversicherung zu Lasten der Miteigentümergemein- schaft […] gegangen seien. Mit dem "System" der "fusionierten" Eigentü- merversammlungen der jeweiligen Stockwerkeigentümergemeinschaft und der Miteigentümergemeinschaft sei das Traktandum "Zuweisung in den Er- neuerungsfond MEG", wohin die Heizung verschoben worden sei, ausge- hebelt worden; folglich werde dieses Traktandum nicht in die "fusionierte" Traktandenliste übernommen. Auch weitere Güter hätten mit diesem rechtswidrigen System keine Abschreibung in Form einer Zuweisung in den Erneuerungsfonds der Miteigentümergemeinschaft […] erhalten. Mit die- sem Trick sei die Heizungsanlage aus dem "erneuerungsfondsfähigen Kreis" genommen worden. Dies mache für das Unternehmen H. (gemeint: H.) auch Sinn, weil es nach dem Bau ungefähr ein Drittel der Wohnungen und der Parkplätze für sich behalten habe. Mit dem Verkauf der Wohnun- gen habe sich das Unternehmen H. seiner Pflicht zur Einzahlung in den Erneuerungsfonds für die betreffenden Wohneinheiten entledigt. Der Be- schuldigte habe somit Vermögensverfügungen zu seinem Vorteil vorge- nommen, während der Beschwerdeführer und die übrigen Eigentümer rechtswidrig daran gehindert worden seien, die entsprechenden jährlichen Zuweisungen in den Erneuerungsfonds einzuzahlen. Ferner sei der Zins- und Zinseszinseffekt dabei verloren gegangen. Die Pflicht zur Bildung eines Erneuerungsfonds sei sowohl in der – durch das Unternehmen H. – unter- schriebenen Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümerge- meinschaft […] als auch in den vom erwähnten Unternehmen ebenfalls un- terschriebenen drei Reglementen der Stockwerkeigentümergemeinschaft […] klar geregelt. Im Weiteren sei die ursprünglich mit der Baubewilligung versehene Parzelle-Nr. xxx in sieben Parzellen aufgeteilt worden, womit die Schlussabnahme "Umgebung […]" (wenn überhaupt) nur für die Parzelle- Nr. xxx gelte. Die sechs weiteren Parzellen seien daher nie abgenommen worden, wobei auch die Dokumente für die Zwischenkontrollen fehlen wür- den. 4. 4.1. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden -7- durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. 4.2. 4.2.1. Ausweislich der Akten besteht die Wohnanlage […] in R. aus den Stock- werkeigentümergemeinschaften […] (betreffend die Wohneinheiten) und einer Miteigentümergemeinschaft […] (betreffend die Tiefgaragenplätze). Gemäss Parzellierungsbegehren vom xx.xx.xxxx (S. 16, [Beschwerdebei- lage; Beilage 1 zur Strafanzeige]) stand die Heizungsanlage samt den da- zugehörenden Einrichtungen und den dazugehörenden Fernleitungen im Eigentum der belasteten Parzelle-Nr. xxx. Bezüglich allfälliger Erneue- rungskosten wurde im Parzellierungsbegehren vereinbart, dass diese von den an der Heizungsanlage angeschlossenen Parzellen-Nr. xxx, xxx und xxx im Verhältnis der Anzahl Wohnungen auf den berechtigten und der be- lasteten Parzellen getragen würden. Wie sich der Policen-Nr. xxx des Aar- gauischen Versicherungsamtes vom 12. September 2001 (Beilage 3 zur Strafanzeige) entnehmen lässt, war der Heizungsraum zusammen mit der Autoeinstellhalle versichert. In der Folge stellte sich für die Aargauische Gebäudeversicherung erst später heraus, dass der Raum der Heizungsan- lage und der Abstellraum für Motorräder/Fahrräder eigentumsrechtlich zur Parzelle-Nr. xxx und damit zum Mehrfamilienhaus Gebäude Nr. xxx ([…]) gehören würden, worauf die Versicherungspolicen von Amtes wegen an- gepasst wurden (vgl. Schreiben der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 1. Februar 2019 [Beilage 6 zur Strafanzeige]). 4.2.2. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als im Hinblick auf die (damalige) Anmeldung bei der Gebäudeversicherung bzw. der Eigentums- zuteilung ein Fehler unterlaufen zu sein scheint, wobei der Raum der Hei- zungsanlage und der Abstellraum für Motorräder/Fahrräder richtigerweise mit der Parzelle Nr. xxx ([…]) hätten mitversichert werden müssen. Es gilt zunächst anzumerken, dass sich der diesbezüglich relevante Sachverhalt um das Jahr xxxx zugetragen hat (vgl. Parzellierungsbegehren vom xx.xx.xxxx [Beschwerdebeilage]; Police-Nr. xxx des Aargauischen Versi- cherungsamtes [Beilage 3 zur Strafanzeige]), womit hinsichtlich dieser Vor- würfe unterdessen ohnehin die Verfolgungsverjährung eingetreten wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und die inkriminierten Handlungen (teil- weise) durch den – unterdessen verstorbenen – Vater (E. [geb. xx.xx.xxxx, verst. xx.xx.xxxx]) des Beschwerdeführers (vgl. Parzellierungsbegehren vom xx.xx.xxxx [Beschwerdebeilage]) vorgenommen wurden, welcher hier- für nicht mehr belangt werden könnte. Unbesehen davon ist kein strafrecht- lich relevantes Verhalten des Beschuldigten erkennbar, wobei hinsichtlich -8- des Versicherungsschutzes und der Versicherungsprämie durch die Aar- gauische Gebäudeversicherung denn auch festgehalten wurde: "Für die Höhe der Versicherungsprämien und den Versicherungsschutz sind die ei- gentumsrechtlichen Verhältnisse zudem nur sekundär von Belang. Ob ein Gebäudeteil hier oder da mitversichert ist: Es ist geschützt und die AGV erhält die entsprechende Prämie dafür" und "Fest zu halten ist, dass es für den Versicherungsschutz unerheblich ist mit welchem Gebäude die Tiefga- rage mitversichert ist. Sowohl das Mehrfamilienhaus, die Tiefgarage und der Heizungsraum waren und sind jederzeit lückenlos versichert. Die Ge- bäudeeigentümer hatten und haben zu keinem Zeitpunkt einen versiche- rungsrechtlichen Nachteil zu befürchten" (Schreiben der Aargauischen Ge- bäudeversicherung vom 1. Februar 2019 [Beilage 6 zur Strafanzeige]). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Angelegenheit unterdessen bereinigt wurde, so dass "die sachenrechtlichen Differenzen zwischen Grundbucheintrag und Gebäudeversicherungspolice in Bezug auf den Mo- torrad- und Heizungsraum mit Wärmepumpenheizung bereinigt" ist (vgl. Schreiben der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 1. April 2019, S. 3 [bei den Akten]). Selbst wenn die Heizungsanlage und der Abstellraum nicht mit der zusammengehörenden Liegenschaft, sondern mit der Einstell- halle versichert worden ist, erhellt nicht, inwiefern der Beschuldigte oder ein Dritter dadurch bereichert wurde bzw. der Beschwerdeführer einen vermö- gensrechtlichen Schaden erlitt, zumal der Abschluss einer Gebäudeversi- cherung obligatorisch ist (vgl. § 7 GebVG [SAR 673.100]), die Heizungsan- lage allen drei Mehrfamilienhäusern ([…]) dient und die Versicherungsprä- mie folglich durch diese Eigentümer (anteilsmässig) zu bezahlen ist. Be- zeichnenderweise macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, die vergangenen Jahre zu viel Versicherungsprämien bezahlt und dadurch einen Schaden erlitten zu haben. Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Heizungsanlage sei "aus dem 'Erneuerungsfondsfähigen Kreis' herauskatapultiert" worden (Beschwerde, S. 2). Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern der Beschwer- deführer dadurch einen Schaden erlitten oder der Beschuldigte dadurch "Vermögensverfügungen zu seinem Vorteil" vorgenommen haben soll. Ein Erneuerungsfonds wird durch die Stockwerkeigentümer entsprechend ih- ren Wertquoten (meist jährlich) finanziert, wobei das finanzielle Volumen des Fonds bei Bedarf für Erneuerungen, Renovationen etc. verwendet wird. Ist kein Erneuerungsfonds eingerichtet worden, bedeutet dies einzig, dass im Falle einer Erneuerung oder Renovation nicht auf Rückstellungen zu- rückgegriffen werden könnte, sondern die Kosten durch die Eigentümer an- teilsmässig zu tragen sind. Entsprechend hält das Parzellierungsbegehren vom xx.xx.xxxx (S. 16, [Beilage 1 zur Strafanzeige]) denn auch fest: "Be- züglich allfälliger Erneuerungskosten für die Heizungsanlage wird verein- bart, dass diese von den an der Heizungsanlage angeschlossenen Parzel- -9- len xxx,xxx und xxx im Verhältnis der Anzahl Wohnungen auf den berech- tigten und der belasteten Parzelle getragen werden". Die Einrichtung eines Erneuerungsfonds wäre Sache der Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl. Nutzungs- und Verwaltungsordnung vom xx.xx.xxxx [Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2022]), da keine ge- setzlichen Verpflichtungen hierfür bestehen. Wurde der Erneuerungsfonds entgegen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung nicht eingerichtet, han- delt es sich hierbei um eine Angelegenheit, welche primär auf dem zivil- rechtlichen Weg zu erledigen wäre. Inwiefern dadurch eine Bereicherung des Beschuldigten oder eines Dritten bzw. ein vermögensrechtlicher Scha- den des Beschwerdeführers vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Soweit die Einrichtung des Erneue- rungsfonds vereinbart wurde, ist ferner nicht einzusehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer (oder ein anderer Stockwerkeigentümer) diesen reglementarischen Anspruch seit dem Kauf der Wohnung im Jahr xxxx nicht längst (gerichtlich) durchgesetzt hat (vgl. auch Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5 ZGB), demgegenüber aber eine Strafanzeige einreichte, welche ihn in zivilrechtlicher Hinsicht kaum je zum gewünschten Ergebnis führen wird. Gesagtes gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit der "fusionierten" Versammlung der jeweiligen Stockwerkeigentümergemein- schaft (folglich […]) und der Miteigentümergemeinschaft […] sowie der da- mit verbundenen "fusionierten" Traktandenliste das Traktandum "Zuwei- sung in den Erneuerungsfonds MEG" ausgehebelt worden sei, wobei auch hinsichtlich dieses Vorwurfs weder ein Schaden des Beschwerdeführers noch eine Bereicherung des Beschuldigten oder eines Dritten ersichtlich ist oder geltend gemacht wird. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer Teil der Stockwerkei- gentümergemeinschaft ist, womit ihm die identischen Rechte (unter Um- ständen entsprechend den Wertquoten) wie den anderen Stockwerkeigen- tümern zustehen. Der Beschwerdeführer hat folglich unter anderem das Recht, die für ihn relevanten Dokumente im Zusammenhang mit seinem Stockwerkeigentum einzusehen bzw. deren Einsichtnahme im Falle einer Verweigerung gerichtlich durchzusetzen. Weiter bedarf es für Änderungen im Stockwerkeigentümerreglement oder für eine neue Eigentumszuteilung die Zustimmung der Eigentümer bzw. eines entsprechenden Beschlusses (vgl. bspw. Art. 712g ZGB), womit der Beschuldigte wichtige Entscheidun- gen im Zusammenhang mit dem Miteigentumsanteil nicht im Alleingang treffen konnte (vgl. Art. 712m ff. ZGB). Aufgrund dieser Kontrollmechanis- men und der Informationsansprüche des Beschwerdeführers wären allfäl- lige Lügen des Beschuldigten einfach zu überprüfen gewesen, womit sich dieser für eine Täuschung des Beschwerdeführers besonderer Kniffe hätte bedienen müssen, wobei eine derartige Arglist weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Zusammengefasst ist weder ein vermögensrechtli- cher Schaden des Beschwerdeführers, noch eine Bereicherung oder ein - 10 - arglistiges Handeln des Beschuldigten erkennbar, womit die Tatbestands- mässigkeit des Betrugs entfällt. Gesagtes gilt schliesslich für den Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm sei eine "durch die Behörden nicht abgenommene Wohnung für viel Geld ver- kauft" worden (Beschwerde, S. 3). Nebst dem Umstand, dass diese Be- hauptung keine Stütze in den Akten findet und hinzukommend nur wenig plausibel erscheint, wäre die inkriminierte Handlung im Verkauf der Woh- nung an den Beschwerdeführer zu sehen, welche gemäss seinen Angaben am xx.xx.xxxx erfolgte (Beschwerde, S. 3; Einvernahme Beschwerdeführer vom 20. September 2019, Frage 9), womit ohnehin die Verfolgungsverjäh- rung eingetreten wäre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), was im Übrigen auch für eine allfällige Verwaltungsstrafe gemäss Baugesetz zu gelten hätte (vgl. § 160 Abs. 5 BauG [SAR 713.100]). 4.3. Weitere in Frage kommende Tatbestände werden durch den Beschwerde- führer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. So scheitert der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) am nicht vorhandenen Vermögensschaden und der Arglist (vgl. E. 4.2. hiervor). Da kein strafbares Verhalten des Beschuldigten erkennbar ist, durfte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf seine Einvernahme verzichten, zumal davon keine belastenden Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Im Ergebnis ist die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt und die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat er kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind durch die- ses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 1'100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Oberge- richtskasse noch Fr. 100.00 zu bezahlen hat. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 12 - Aarau, 22. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser