6. Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Erfassung bzw. Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers erfüllt, womit die vorinstanzliche Anordnung rechtens ist. Dies gilt auch für die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs, welche lediglich einen leichten Grundrechtseingriff in die körperliche Selbstbestimmung darstellt und die für die Erstellung eines DNA-Profils erforderlich ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.