Die durch die Erstellung des DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung drohende Grundrechtseinschränkung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der gewichtigen gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an der Aufklärung allfälliger Delikte und zur Verhinderung weiteren Betäubungsmittelhandels als zumutbar. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung des DNA-Profils sind auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. -9-