5.2. Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen. Dass an der Verhinderung eines die Gesundheit Dritter (erheblich) gefährdenden Betäubungsmittelhandels, wie ihn der Beschwerdeführer mutmasslich auch künftig betreiben wird, und an der Aufklärung derartiger Delikte ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, steht ausser Frage. Diesem Interesse ist die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils einhergehenden Grundrechtseingriffs gegenüberzustellen.