Mildere Massnahmen, die gleichermassen wirksam wären, sind nicht ersichtlich. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profil-Erstellung sind damit durch das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten und der Eindämmung des Betäubungsmittelhandels, wie vom Beschwerdeführer mutmasslich bereits seit Jahren betrieben, gedeckt und für die Aufklärung gleichartiger Delikte geeignet und erforderlich.