Brugg- Zurzach vom 10. November 2022]). Gestützt auf die Chatverläufe besteht somit ein hinreichender Verdacht, dass der aktuell 21-jährige Beschwerdeführer mindestens seit vier bis fünf Jahren Teil einer Gruppe ist, die regelmässig LSD konsumiert, auch selbst LSD-Bestellungen vornimmt und dieses zur Finanzierung des eigenen Bedarfs auch an Dritte weiterverkauft, mithin in qualifizierter Weise mit Drogen handelt. Auch die installierten Programme auf den Gerätschaften des Beschwerdeführers zur Löschung von Daten erhärten diesen Verdacht und legen die Vermutung nahe, dass sich der Beschwerdeführer seines qualifiziert strafbaren Verhaltens durchaus bewusst ist.