oder künftige Delikte bestehen, welche die erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu begründen vermögen (vgl. nachfolgende E. 4.3). -6- 4.2. Der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der angefochtenen Verfügung bzw. mit Beschwerdeantwort geltend gemachte hinreichende Tatverdacht des qualifizierten Betäubungsmittelhandels scheint begründet: