4. 4.1. Inwieweit es "zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge" der Anlasstat erforderlich sein soll, die Signalemente und ein DNA- Profil des Beschwerdeführers zu erfassen, wurde von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht einsichtig, so dass es für die Beurteilung der Anlasstat keiner Erstellung eines DNA-Profils oder der erkennungsdienstlichen Erfassung bedarf. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall einzig zu überprüfen, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. nachfolgende E. 4.2) und – falls ja – ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für vergangene