19 Abs. 2 BetmG vor. Vorliegend seien 250 Einheiten bestellt worden bei einem Mittelwert (aus sechs Einheiten) von 43 Mikrogramm, so dass das Erfordernis von Delikten einer gewissen Schwere gegeben sei. Der Verdacht basiere auf der durch die Eidgenössische Zollverwaltung sichergestellten Postsendung an den Mitbeschuldigten bzw. der Chatkommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten. Auf den Gerätschaften des Beschwerdeführers sei sodann festgestellt worden, dass Programme installiert seien, die Daten löschten, welche für eine Spurensuche relevant sein könnten.