Die Anordnung sei nicht routinemässig erfolgt, sondern erst in jenem Zeitpunkt, als sich die Verdachtsmomente erhärtet hätten und nicht mehr von einer einmaligen Bestellung im Internet habe ausgegangen werden können. Vielmehr bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte bereits über einen längeren Zeitraum Drogen erworben hätten, um diese an Drittpersonen abzugeben oder zu verkaufen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege bereits ab 200 Konsumeinheiten LSD ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG