3.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde vom 11. Oktober 2022 (Postaufgabe am 12. Oktober 2022) damit, dass sich die Argumentation der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in reinen Behauptungen erschöpfe. Es sei kein Anhaltspunkt erkennbar, der einen begründeten Verdacht auf Straftaten erwecken könne. Somit sei einerseits kein hinreichender Tatverdacht gegeben, anderseits seien die angeordneten Massnahmen – der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft − auch nicht verhältnismässig.