habe. Zur Überprüfung des Tatverdachts, allfälliger Tatzusammenhänge und bisher noch nicht bekannter Delikte sei der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu erfassen und es müsse ein DNA-Profil erstellt werden, da erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass er in andere, auch künftige Delikte verwickelt sein könnte. Es bestünden keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage und der Grundrechtseingriff sei geringfügig.