DNA-Profils angeordnet werden (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten setzt insbesondere erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person in solche Delikte verwickelt sein könnte, wobei diese von einer gewissen Schwere sein müssen. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO kann und muss nicht bestehen, dieser ist jedoch hinsichtlich der Tat, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt, erforderlich (vgl. BGE 145 IV 263 Regeste und E. 3.4).