Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO als auch die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO nicht nur zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten in Betracht, sondern auch, um den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4).