Sowohl erkennungsdienstliche Massnahmen als auch die in Art. 255 ff. StPO geregelte Erstellung eines DNA-Profils können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) tangieren. Einschränkungen dieser Grundrechte müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Gemäss Art.