3. 3.1. Gegen diese ihm am 3. Oktober 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 (Postaufgabe am 12. Oktober 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte den Antrag, dass die Anordnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben sei. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: