Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.340 (STA.2021.2408) Art. 69 Entscheid vom 3. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Nüesch, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung und Erstellung eines gegenstand DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. September 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A. (fortan: Beschwerde- führer) eine Strafuntersuchung (STA5 ST.2021.2408) wegen des Ver- dachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. 2. Am 30. September 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach: " 1. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die beschuldigte Person er- kennungsdienstlich zu erfassen und einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) vorzunehmen. 2. Es ist vom entnommenen WSA ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantons- polizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils in Auftrag zu geben." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 3. Oktober 2022 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 (Postaufgabe am 12. Oktober 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte den Antrag, dass die Anordnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben sei. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Erkennungsdienst- liche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zu- sammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbe- stimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem ob die betroffene Person bereits erkennungs- dienstlich erfasst bzw. das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt -3- entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde keine erkennungsdienstliche Er- fassung angeordnet bzw. kein DNA-Profil erstellt werden darf oder allen- falls bereits durchgeführte Massnahmen zu löschen sind, hat der Be- schwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an einer Beurteilung seiner darauf abzielenden Beschwerde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale ei- ner Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Erfasst werden klassischerweise und routinemässig das Sig- nalement, das insbesondere auch körperliche Merkmale enthalten kann, sowie Abdrücke von Fingern oder anderen im Einzelfall möglicherweise wichtigen Körperteilen (BRUNO W ERLEN, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 260 StPO). Sowohl erkennungsdienstliche Massnahmen als auch die in Art. 255 ff. StPO gere- gelte Erstellung eines DNA-Profils können das Recht auf persönliche Frei- heit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf informationelle Selbstbestim- mung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) tangieren. Einschränkungen dieser Grundrechte müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmas- snahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinrei- chenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen sowohl die Erstel- lung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO als auch die erken- nungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO nicht nur zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delik- ten in Betracht, sondern auch, um den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4). Sowohl das DNA-Profil als auch die er- kennungsdienstliche Erfassung können so Irrtümer bei der Identifikation ei- ner Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie können auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 147 I 372 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2). Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Routinemässig darf weder die erkennungsdienstliche Erfassung noch die Erstellung eines -4- DNA-Profils angeordnet werden (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf all- fällige künftige Straftaten setzt insbesondere erhebliche und konkrete An- haltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person in solche Delikte verwickelt sein könnte, wobei diese von einer gewissen Schwere sein müs- sen. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO kann und muss nicht bestehen, dieser ist jedoch hinsichtlich der Tat, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt, erforderlich (vgl. BGE 145 IV 263 Regeste und E. 3.4). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründet die Verfügung vom 30. September 2022 damit, dass der Tatverdacht bestehe, dass der Be- schwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 26. April 2021 im Internet 250 Konsumeinheiten LSD (sogenannte Blotter) aus dem Ausland bestellt bzw. den Auftrag zur Bestellung von C. (fortan: Mitbeschuldigter) entgegengenommen und diese Bestellung für ihn koordiniert habe. Auf- grund der Kommunikation des Beschwerdeführers, wie sie sich aus dem sichergestellten Mobiltelefon ergebe, lägen erhebliche und konkrete An- haltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Betäubungsmittel erworben und verkauft oder zu verkaufen beabsichtigt habe. Zur Überprüfung des Tatverdachts, allfälliger Tatzusammenhänge und bisher noch nicht bekannter Delikte sei der Beschwerdeführer erken- nungsdienstlich zu erfassen und es müsse ein DNA-Profil erstellt werden, da erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass er in andere, auch künftige Delikte verwickelt sein könnte. Es bestünden keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage und der Grundrechtsein- griff sei geringfügig. 3.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde vom 11. Oktober 2022 (Postaufgabe am 12. Oktober 2022) damit, dass sich die Argumentation der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in reinen Behauptungen erschöpfe. Es sei kein Anhaltspunkt erkennbar, der einen begründeten Verdacht auf Straftaten erwecken könne. Somit sei einerseits kein hinreichender Tatver- dacht gegeben, anderseits seien die angeordneten Massnahmen – der Be- schwerdeführer sei nicht vorbestraft − auch nicht verhältnismässig. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verweist in der Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 auf die Anordnungsverfügung vom 12. Oktober 2022 [recte: 30. September 2022] und den neu eingegangenen Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. Oktober 2022 (Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe) inkl. den Aktenbeilagen (vgl. hierzu Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- -5- zach vom 10. November 2022, in welcher festgehalten wird, dass ergän- zend zum Rapport − auf erneute Anfrage hin − noch weitere Chat-Nach- richten übermittelt wurden). Weiter brachte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach im Wesentlichen vor, dass der derzeitige Tatverdacht nicht nur ak- tuelle Delikte betreffe, sondern auch den künftigen Verkauf oder eine Wei- tergabe umfasse. Die Anordnung sei nicht routinemässig erfolgt, sondern erst in jenem Zeitpunkt, als sich die Verdachtsmomente erhärtet hätten und nicht mehr von einer einmaligen Bestellung im Internet habe ausgegangen werden können. Vielmehr bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdefüh- rer und der Mitbeschuldigte bereits über einen längeren Zeitraum Drogen erworben hätten, um diese an Drittpersonen abzugeben oder zu verkaufen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege bereits ab 200 Konsum- einheiten LSD ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vor. Vorliegend seien 250 Einheiten bestellt worden bei einem Mittelwert (aus sechs Ein- heiten) von 43 Mikrogramm, so dass das Erfordernis von Delikten einer gewissen Schwere gegeben sei. Der Verdacht basiere auf der durch die Eidgenössische Zollverwaltung sichergestellten Postsendung an den Mit- beschuldigten bzw. der Chatkommunikation zwischen dem Beschwerde- führer und dem Mitbeschuldigten. Auf den Gerätschaften des Beschwerde- führers sei sodann festgestellt worden, dass Programme installiert seien, die Daten löschten, welche für eine Spurensuche relevant sein könnten. Gemäss Bericht der IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau vom 10. August 2022 seien diese Programme kurz nach der Hausdurchsuchung beim Mit- beschuldigten am 15. Juli 2021 installiert worden. Es bestünden somit er- hebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere − auch künftige − Delikte verwickelt sein könnte, wodurch die er- kennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils ge- rechtfertigt sei. 4. 4.1. Inwieweit es "zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammen- hänge" der Anlasstat erforderlich sein soll, die Signalemente und ein DNA- Profil des Beschwerdeführers zu erfassen, wurde von der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht einsich- tig, so dass es für die Beurteilung der Anlasstat keiner Erstellung eines DNA-Profils oder der erkennungsdienstlichen Erfassung bedarf. Dement- sprechend ist im vorliegenden Fall einzig zu überprüfen, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. nachfolgende E. 4.2) und – falls ja – ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für vergangene oder künftige Delikte bestehen, welche die erkennungsdienstliche Erfas- sung und Erstellung eines DNA-Profils auch unter dem Aspekt der Verhält- nismässigkeit zu begründen vermögen (vgl. nachfolgende E. 4.3). -6- 4.2. Der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der angefochtenen Ver- fügung bzw. mit Beschwerdeantwort geltend gemachte hinreichende Tat- verdacht des qualifizierten Betäubungsmittelhandels scheint begründet: Die durch die Eidgenössische Zollverwaltung am 26. April 2021 sicherge- stellte Postsendung mit 250 Konsumeinheiten LSD war an den Mitbeschul- digten adressiert. Aufgrund der grossen Menge des sichergestellten LSD muss davon ausgegangen werden, dass dieses nicht ausschliesslich für den Eigenkonsum des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten be- stellt worden ist, da LSD nicht wie andere Betäubungsmittel täglich konsu- miert wird (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. Oktober 2022, S. 7). Weiter gab es offenbar ab dem 14. Februar 2021 bis zum 31. Mai 2021 einen Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten, bei dem es um die Bestellung vom "Deepweb" bzw. von "Acid" ging. So fragte der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer bei- spielsweise am 1. April 2021, ob es dieses Wochenende möglich wäre, et- was vom "Deepweb", also "Lucy", zu bestellen, was der Beschwerdeführer mit "wörd scho laufe" bejahte. Am 4. April 2021 fragte wiederum der Mitbe- schuldigte, ob man heute oder morgen bestellen könne, was der Beschwer- deführer bejahte und anmerkte, dass es den "Market" vom letzten Mal nicht mehr gebe. Am 10. April 2021 fragte der Mitbeschuldigte den Beschwerde- führer nochmals, ob man heute oder morgen "Acid" bestellen könne, was durch den Beschwerdeführer wieder bejaht wurde. Am 11. April 2021 fragte der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer, ob jetzt das heute mit dem "Lucy" laufe, worauf der Beschwerdeführer meinte, dass es aktuell zeitlich nicht gehe und später wisse er es noch nicht. Später am Abend schrieb der Beschwerdeführer dem Mitbeschuldigten, dass er jetzt loslaufe. Am 31. Mai 2021 fragte der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer, ob Letzterer dem "Acid Dude" schreiben könne, weshalb es noch nicht angekommen sei. Dies wurde durch den Beschwerdeführer bejaht. Nach der Hausdurchsu- chung beim Mitbeschuldigten am 15. Juli 2021 wurde im Chat des Be- schwerdeführers dann noch kommuniziert, dass das "Acid" abgefangen worden sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Rn. 6 f.; Rapport der Kantons- polizei Aargau vom 24. Oktober 2022, S. 4 f.; Vollzugsbericht Mobiltelefon der Kantonspolizei Aargau vom 24. September 2021 inkl. Beilagen). Dar- über hinaus bestehen weitere konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwer- deführer bereits in der Vergangenheit mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. In den Chatverläufen des Beschwerdeführers wird jeweils spezifisch von "Lucy" und "Acid", folglich LSD, gesprochen. So fragte der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer am 18. Januar 2019, ob er schon "Acid" bestellt habe, da es "D." bis zum nächsten Wochenende haben möchte, woraufhin der Beschwerdeführer zurückfragte, welche er bestellen solle und meinte, dass "100x 150ug" (recte: μg) nicht aufgelistet sei, aber man "50x200ug" (recte: μg) holen könne. Am 21. Dezember 2019 fragte der Beschwerde- führer den Mitbeschuldigten, ob sie noch "2 Tabs Acid" hätten, was der -7- Mitbeschuldigte bestätigte. Bereits am 22. Oktober 2018 schrieb der Mitbe- schuldigte in die Chatgruppe […], welcher der Beschwerdeführer auch an- gehört, dass E. "Acid"-Flaschen mit ca. 100 "Hits" für Fr. 700.00 – Fr. 1'000.00 auftreiben könne, wovon man die Hälfte verkaufen könnte, so dass dann jeder sein Geld zurückerhalten würde, egal wie viel man bezahlt habe (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f. Rn. 8; Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. Oktober 2022 inkl. Beilagen bzw. der ergänzend eingehol- ten Chatkommunikation [vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 10. November 2022]). Gestützt auf die Chatverläufe besteht somit ein hinreichender Verdacht, dass der aktuell 21-jährige Beschwerde- führer mindestens seit vier bis fünf Jahren Teil einer Gruppe ist, die regel- mässig LSD konsumiert, auch selbst LSD-Bestellungen vornimmt und die- ses zur Finanzierung des eigenen Bedarfs auch an Dritte weiterverkauft, mithin in qualifizierter Weise mit Drogen handelt. Auch die installierten Pro- gramme auf den Gerätschaften des Beschwerdeführers zur Löschung von Daten erhärten diesen Verdacht und legen die Vermutung nahe, dass sich der Beschwerdeführer seines qualifiziert strafbaren Verhaltens durchaus bewusst ist. 4.3. Betreffend bereits begangener oder künftiger Delikte kann Folgendes fest- gehalten werden: Nur schon die Dauer, über welche der Beschwerdeführer mutmasslich in qualifizierter Weise mit Betäubungsmitteln handelte, ist ein konkreter Hinweis darauf, dass er auch in Zukunft in ähnlicher Weise mit Betäubungsmitteln handeln dürfte. Es sind weder konkrete Gründe ersicht- lich, dass der Beschwerdeführer künftig keine Betäubungsmittel mehr kon- sumieren wird, noch weshalb der Beschwerdeführer zwischenzeitlich von einem Weiterverkauf zur Finanzierung des eigenen mutmasslich weiterhin bestehenden Betäubungsmittelkonsum absehen würde, zumal sich der Be- schwerdeführer bezüglich seinen finanziellen Verhältnisse auch eher be- deckt hält (vgl. hierzu Einvernahme zur den persönlichen Verhältnissen vom 17. Januar 2022, wonach der Beschwerdeführer nicht sagen könne, wie viel er genau verdiene). Der vom Beschwerdeführer mutmasslich be- triebene Betäubungsmittelhandel scheint vielmehr Teil eines eingeschliffe- nen Verhaltensmusters zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittel- konsums gewesen zu sein und dürfte deshalb auch das künftige Verhalten des Beschwerdeführers bestimmen. Daher ist zu befürchten, dass es auch in Zukunft zu weiteren Bestellungen, Konsum und auch Handel von nicht unerheblichen Mengen an Betäubungsmitteln wie etwa LSD kommen wird. 5. 5.1. Zu prüfen ist die Eignung und die Erforderlichkeit der angeordneten Mass- nahmen. Inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers einen Beitrag zur Klärung oder -8- auch Verhinderung eines (vergangenen oder künftigen) Betäubungsmittel- handels des Beschwerdeführers leisten könnte, wurde von der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach nur beschränkt dargetan. Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere beim Betäubungsmittel- handel, können die erkennungsdienstliche Erfassung bzw. die Erstellung eines DNA-Profils einen Beitrag zur Aufklärung leisten. Insbesondere ist nicht auszuschliessen, dass bei sichergestellten Betäubungsmitteln auf- grund von DNA-Spuren oder Fingerabdrücken Rückschlüsse auf den oder die Täter möglich sind. Diese Massnahmen sind damit grundsätzlich für die Täteridentifikation geeignet, wirken aber auch präventiv und tragen so zum Schutz Dritter bei. Mildere Massnahmen, die gleichermassen wirksam wä- ren, sind nicht ersichtlich. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profil-Erstellung sind damit durch das öffentliche Interesse an der Auf- klärung von Betäubungsmitteldelikten und der Eindämmung des Betäu- bungsmittelhandels, wie vom Beschwerdeführer mutmasslich bereits seit Jahren betrieben, gedeckt und für die Aufklärung gleichartiger Delikte ge- eignet und erforderlich. 5.2. Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen. Dass an der Verhinderung eines die Gesundheit Dritter (erheblich) gefähr- denden Betäubungsmittelhandels, wie ihn der Beschwerdeführer mut- masslich auch künftig betreiben wird, und an der Aufklärung derartiger De- likte ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, steht ausser Frage. Die- sem Interesse ist die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Erfas- sung und Erstellung eines DNA-Profils einhergehenden Grundrechtsein- griffs gegenüberzustellen. Zwar deutete das Bundesgericht mit Urteil BGE 147 I 372 (E. 2.3) eine mögliche Rechtsprechungsänderung in Bezug auf die bisherige Einstufung der Erstellung eines DNA-Profils als leichten Grundrechtseingriff an. Im Ergebnis liess es aber offen, ob an der bisheri- gen Praxis festzuhalten sei, wenngleich es betonte, dass die besagte Kritik an der bisherigen Praxis eine differenzierte Beurteilung der weiteren Ein- griffsvoraussetzungen nahelege (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.3). Vorliegend ist die Qualifizierung als leichter oder als schwerer Grundrechtseingriff in An- betracht der Schwere der vorgeworfenen Delikte jedoch ohnehin nicht von Relevanz. Die durch die Erstellung des DNA-Profils und die erkennungs- dienstliche Erfassung drohende Grundrechtseinschränkung des Beschwer- deführers erweist sich in Anbetracht der gewichtigen gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an der Aufklärung allfälliger Delikte und zur Verhin- derung weiteren Betäubungsmittelhandels als zumutbar. Die erkennungs- dienstliche Erfassung und die Erstellung des DNA-Profils sind auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. -9- 6. Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die erkennungs- dienstliche Erfassung bzw. Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerde- führers erfüllt, womit die vorinstanzliche Anordnung rechtens ist. Dies gilt auch für die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs, welche ledig- lich einen leichten Grundrechtseingriff in die körperliche Selbstbestimmung darstellt und die für die Erstellung eines DNA-Profils erforderlich ist. Dem- gemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über eine dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Strafverfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 845.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 10 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister