Im Ergebnis liess es aber offen, ob an der bisherigen Praxis festzuhalten sei, wenngleich es betonte, dass die besagte Kritik an der bisherigen Praxis eine differenzierte Beurteilung der weiteren Eingriffsvoraussetzungen nahelege (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.3). Vorliegend ist die Qualifizierung als leichter oder als schwerer Grundrechtseingriff in Anbetracht der Schwere der vorgeworfenen Delikte jedoch ohnehin nicht von Relevanz.