Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass das Bundesgericht mit Urteil BGE 147 I 372 (E. 2.3) eine mögliche Rechtsprechungsänderung in Bezug auf die bisherige Einstufung der Erstellung eines DNA-Profils als leichten Grundrechtseingriff angedeutet hat. Im Ergebnis liess es aber offen, ob an der bisherigen Praxis festzuhalten sei, wenngleich es betonte, dass die besagte Kritik an der bisherigen Praxis eine differenzierte Beurteilung der weiteren Eingriffsvoraussetzungen nahelege (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.3).