Mildere Massnahmen, die gleichermassen wirksam wären, sind nicht ersichtlich. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profil-Erstellung sind damit durch das öffentliche Interesse an der Auf- -9- klärung von Betäubungsmitteldelikten und der Eindämmung des Betäubungsmittelhandels, wie vom Beschwerdeführer mutmasslich bereits seit Jahren betrieben, gedeckt und für die Aufklärung gleichartiger Delikte geeignet und erforderlich.