5. 5.1. Zu prüfen ist die Eignung und die Erforderlichkeit der angeordneten Massnahmen. Inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers einen Beitrag zur Klärung oder auch Verhinderung eines (vergangenen oder künftigen) Betäubungsmittelhandels des Beschwerdeführers leisten könnte, wurde von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nur beschränkt dargetan. Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere beim Betäubungsmittelhandel, können die erkennungsdienstliche Erfassung bzw. die Erstellung eines DNA-Profils einen Beitrag zur Aufklärung leisten.