Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass es für die Beurteilung der Anlasstat keiner Erstellung eines DNA-Profils oder der erkennungsdienstlichen Erfassung bedarf (vgl. Beschwerde, S. 3). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall einzig zu überprüfen, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. nachfolgende E. 4.2) und – falls ja – ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für vergangene oder künftige Delikte bestehen, welche die erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu begründen vermögen (vgl. nachfolgende E. 4.3).