4. 4.1. Inwieweit es "zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge" der Anlasstat erforderlich sein soll, die Signalemente und ein DNA- Profil des Beschwerdeführers zu erfassen, wurde von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht einsichtig. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass es für die Beurteilung der Anlasstat keiner Erstellung eines DNA-Profils oder der erkennungsdienstlichen Erfassung bedarf (vgl. Beschwerde, S. 3).