Vorliegend seien 250 Einheiten bestellt worden bei einem Mittelwert (aus sechs Einheiten) von 43 Mikrogramm, so dass das Erfordernis von Delikten einer gewissen Schwere gegeben sei. Der Verdacht basiere einerseits auf der durch die Eidgenössische Zollverwaltung sichergestellten Postsendung wie auch auf der Chatkommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten. Es bestünden somit erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere − auch künftige − Delikte verwickelt sein könnte, wodurch die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils gerechtfertigt sei.