erst in jenem Zeitpunkt, als sich die Verdachtsmomente erhärtet hätten und nicht mehr von einer einmaligen Bestellung im Internet habe ausgegangen werden können. Vielmehr bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer und C. (fortan: Mitbeschuldigter) bereits über einen längeren Zeitraum Drogen erworben hätten, um diese an Drittpersonen abzugeben oder zu verkaufen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege bereits ab 200 Konsumeinheiten LSD ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vor. Vorliegend seien 250 Einheiten bestellt worden bei einem Mittelwert (aus sechs Einheiten) von 43 Mikrogramm, so dass das Erfordernis von Delikten einer gewissen Schwere gegeben sei.