Aus den Akten ergäben sich somit lediglich konkrete Anhaltspunkte auf Übertretungen und es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer künftig mit Betäubungsmitteln handeln werde. Die geforderte Schwere der Straftaten sei wegen der Geringfügigkeit der Delikte nicht gegeben und bei den angeordneten Zwangsmassnahmen sei von keinem leichten Grundrechtseingriff auszugehen.