Vorliegend sei dies nicht gegeben, da keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte bestehen würden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Betäubungsmittel zum Verkauf erworben habe. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 15. Juli 2021 zugegeben, im Jahr 2020 5−10 Gramm Cannabis über das Internet bestellt zu haben. Diese Mengen hätten ganz offensichtlich dem Eigenkonsum gedient. Hinweise, dass er Handel betrieben hätte, würden nicht bestehen. Aus den Akten ergäben sich somit lediglich konkrete Anhaltspunkte auf Übertretungen und es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer künftig mit Betäubungsmitteln handeln werde.