255 StPO bzw. Art. 260 StPO erlaube keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung und Entnahme von DNA-Proben. Beide Zwangsmassnahmen müssten stets verhältnismässig – somit geeignet, erforderlich und zumutbar − und durch ein privates oder öffentliches Interesse gedeckt sein. Wenn die Anordnung nicht für das laufende Verfahren diene, müssten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handle. Vorliegend sei dies nicht gegeben, da keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte bestehen würden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Betäubungsmittel zum Verkauf erworben habe.