3.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde vom 13. Oktober 2022 damit, dass die angeordneten Zwangsmassnahmen "für das vorliegende Verfahren" untauglich seien, da die infrage stehende Postsendung aufgrund der Tatsache, dass sie vor der Zustellung an ihn abgefangen worden sei, keinerlei Fingerabdrücke oder DNA-Spuren von ihm enthalten könne und auch keine Tatspuren gesichert worden seien, welche mit ihm verglichen werden könnten. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die angeordneten Zwangsmassnahmen insbesondere im Hinblick auf weitere (frühere oder künftige) Delikte nicht verhältnismässig seien. Art. 255 StPO bzw. Art.