Aufgrund der Kommunikation des Beschwerdeführers, wie sie sich aus dem sichergestellten Mobiltelefon ergebe, lägen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Betäubungsmittel erworben und verkauft oder zu verkaufen beabsichtigt habe. Zur Überprüfung des Tatverdachts, allfälliger Tatzusammenhänge und bisher noch nicht bekannter Delikte sei der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu erfassen und es müsse ein DNA-Profil erstellt werden, da erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass er in andere, auch künftige Delikte verwickelt sein könnte. Es -5-