Routinemässig darf weder die erkennungsdienstliche Erfassung noch die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet werden (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten setzt insbesondere erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person in solche Delikte verwickelt sein könnte, wobei diese von einer gewissen Schwere sein müssen. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art.