3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.3. Mit Verfügung vom 11. November 2022 erteilte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde vom 13. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: