" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. September 2022 aufzuheben und allfällige bereits erhobene erkennungsdienstliche Erfassungen und erstellte DNA-Profile zu vernichten. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten sei für Ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren am Ende des Hauptverfahrens angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen."