Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.338 (STA.2021.2408) Art. 68 Entscheid vom 3. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Martina Widmer, […] substituiert durch Rechtsanwalt Andreas Gautschi, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung und Erstellung eines gegenstand DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. September 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A. (fortan: Beschwerde- führer) eine Strafuntersuchung (STA5 ST.2021.2408) wegen des Ver- dachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. 2. Am 30. September 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach: " 1. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die beschuldigte Person er- kennungsdienstlich zu erfassen und einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) vorzunehmen. 2. Es ist vom entnommenen WSA ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantons- polizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils in Auftrag zu geben." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 3. Oktober 2022 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Sep- tember 2022 aufzuheben und allfällige bereits erhobene erkennungs- dienstliche Erfassungen und erstellte DNA-Profile zu vernichten. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men. 4. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten sei für Ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren am Ende des Hauptverfahrens angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. -3- 3.3. Mit Verfügung vom 11. November 2022 erteilte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde vom 13. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Erkennungsdienst- liche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zu- sammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbe- stimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem ob die betroffene Person bereits erkennungs- dienstlich erfasst bzw. das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde keine erkennungsdienstliche Er- fassung angeordnet bzw. kein DNA-Profil erstellt werden darf oder allen- falls bereits durchgeführte Massnahmen zu löschen sind, hat der Be- schwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an einer Beurteilung seiner darauf abzielenden Beschwerde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale ei- ner Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Erfasst werden klassischerweise und routinemässig das Sig- nalement, das insbesondere auch körperliche Merkmale enthalten kann, sowie Abdrücke von Fingern oder anderen im Einzelfall möglicherweise wichtigen Körperteilen (BRUNO W ERLEN, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 260 StPO). Sowohl erkennungsdienstliche Massnahmen als auch die in Art. 255 ff. StPO gere- gelte Erstellung eines DNA-Profils können das Recht auf persönliche Frei- heit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf informationelle Selbstbestim- mung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) tangieren. Einschränkungen dieser Grundrechte müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmas- snahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der -4- Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinrei- chenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen sowohl die Erstel- lung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO als auch die erken- nungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO nicht nur zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delik- ten in Betracht, sondern auch, um den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4). Sowohl das DNA-Profil als auch die er- kennungsdienstliche Erfassung können so Irrtümer bei der Identifikation ei- ner Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie können auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 147 I 372 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2). Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Routinemässig darf weder die erkennungsdienstliche Erfassung noch die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet werden (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf all- fällige künftige Straftaten setzt insbesondere erhebliche und konkrete An- haltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person in solche Delikte verwickelt sein könnte, wobei diese von einer gewissen Schwere sein müs- sen. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO kann und muss nicht bestehen, dieser ist jedoch hinsichtlich der Tat, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt, erforderlich (vgl. BGE 145 IV 263 Regeste und E. 3.4). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründet die Verfügung vom 30. September 2022 damit, dass der Tatverdacht bestehe, dass der Be- schwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 26. April 2021 im Internet 250 Konsumeinheiten LSD (sogenannte Blotter) aus dem Ausland bestellt bzw. den Auftrag zur Bestellung gegeben habe, um diese an Dritte zu verkaufen. Aufgrund der Kommunikation des Beschwerdeführers, wie sie sich aus dem sichergestellten Mobiltelefon ergebe, lägen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Betäubungsmittel erworben und verkauft oder zu verkaufen beabsichtigt habe. Zur Überprüfung des Tatverdachts, allfälliger Tatzusam- menhänge und bisher noch nicht bekannter Delikte sei der Beschwerde- führer erkennungsdienstlich zu erfassen und es müsse ein DNA-Profil er- stellt werden, da erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass er in andere, auch künftige Delikte verwickelt sein könnte. Es -5- bestünden keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage und der Grundrechtseingriff sei geringfügig. 3.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde vom 13. Oktober 2022 damit, dass die angeordneten Zwangsmassnahmen "für das vorliegende Verfahren" untauglich seien, da die infrage stehende Postsendung auf- grund der Tatsache, dass sie vor der Zustellung an ihn abgefangen worden sei, keinerlei Fingerabdrücke oder DNA-Spuren von ihm enthalten könne und auch keine Tatspuren gesichert worden seien, welche mit ihm vergli- chen werden könnten. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die angeordneten Zwangsmassnahmen insbesondere im Hinblick auf weitere (frühere oder künftige) Delikte nicht verhältnismässig seien. Art. 255 StPO bzw. Art. 260 StPO erlaube keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung und Entnahme von DNA-Proben. Beide Zwangsmassnahmen müssten stets verhältnismässig – somit geeignet, erforderlich und zumut- bar − und durch ein privates oder öffentliches Interesse gedeckt sein. Wenn die Anordnung nicht für das laufende Verfahren diene, müssten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handle. Vorliegend sei dies nicht gegeben, da keine er- heblichen und konkreten Anhaltspunkte bestehen würden, dass der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit Betäubungsmittel zum Verkauf er- worben habe. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 15. Juli 2021 zugegeben, im Jahr 2020 5−10 Gramm Cannabis über das Internet bestellt zu haben. Diese Mengen hätten ganz offensichtlich dem Eigenkon- sum gedient. Hinweise, dass er Handel betrieben hätte, würden nicht be- stehen. Aus den Akten ergäben sich somit lediglich konkrete Anhaltspunkte auf Übertretungen und es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer künftig mit Betäubungsmitteln handeln werde. Die ge- forderte Schwere der Straftaten sei wegen der Geringfügigkeit der Delikte nicht gegeben und bei den angeordneten Zwangsmassnahmen sei von kei- nem leichten Grundrechtseingriff auszugehen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verweist in der Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 auf die Anordnungsverfügung vom 12. Oktober 2022 [recte: 30. September 2022] und den neu eingegangenen Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. Oktober 2022 (Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe) inkl. den Aktenbeilagen (vgl. hierzu Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach vom 10. November 2022, in welcher festgehalten wird, dass ergän- zend zum Rapport − auf erneute Anfrage hin − noch weitere Chat-Nach- richten übermittelt wurden). Weiter brachte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach im Wesentlichen vor, dass der derzeitige Tatverdacht nicht nur ak- tuelle Delikte betreffe, sondern auch den künftigen Verkauf oder eine Wei- tergabe umfasse. Die Anordnung sei nicht routinemässig erfolgt, sondern -6- erst in jenem Zeitpunkt, als sich die Verdachtsmomente erhärtet hätten und nicht mehr von einer einmaligen Bestellung im Internet habe ausgegangen werden können. Vielmehr bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdefüh- rer und C. (fortan: Mitbeschuldigter) bereits über einen längeren Zeitraum Drogen erworben hätten, um diese an Drittpersonen abzugeben oder zu verkaufen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege bereits ab 200 Konsumeinheiten LSD ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vor. Vorliegend seien 250 Einheiten bestellt worden bei einem Mittelwert (aus sechs Einheiten) von 43 Mikrogramm, so dass das Erfordernis von Delikten einer gewissen Schwere gegeben sei. Der Verdacht basiere einerseits auf der durch die Eidgenössische Zollverwaltung sichergestellten Postsendung wie auch auf der Chatkommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten. Es bestünden somit erhebliche und konkrete An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere − auch künftige − Delikte verwickelt sein könnte, wodurch die erkennungs- dienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils gerechtfertigt sei. 4. 4.1. Inwieweit es "zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammen- hänge" der Anlasstat erforderlich sein soll, die Signalemente und ein DNA- Profil des Beschwerdeführers zu erfassen, wurde von der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht einsich- tig. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass es für die Be- urteilung der Anlasstat keiner Erstellung eines DNA-Profils oder der erken- nungsdienstlichen Erfassung bedarf (vgl. Beschwerde, S. 3). Dementspre- chend ist im vorliegenden Fall einzig zu überprüfen, ob hinsichtlich der An- lasstat ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. nachfolgende E. 4.2) und – falls ja – ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für vergangene oder künftige Delikte bestehen, welche die erkennungsdienstliche Erfas- sung und Erstellung eines DNA-Profils auch unter dem Aspekt der Verhält- nismässigkeit zu begründen vermögen (vgl. nachfolgende E. 4.3). 4.2. Der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der angefochtenen Ver- fügung bzw. mit Beschwerdeantwort geltend gemachte hinreichende Tat- verdacht des qualifizierten Betäubungsmittelhandels scheint begründet: Die durch die Eidgenössische Zollverwaltung am 26. April 2021 sicherge- stellte Postsendung mit 250 Konsumeinheiten LSD war an den Beschwer- deführer adressiert. Aufgrund der grossen Menge des sichergestellten LSD muss davon ausgegangen werden, dass dieses nicht ausschliesslich für den Eigenkonsum des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten be- stellt worden ist, da LSD nicht wie andere Betäubungsmittel täglich konsu- miert wird (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. Oktober 2022, -7- S. 7). Weiter gab es offenbar ab dem 14. Februar 2021 bis zum 31. Mai 2021 einen Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten, bei dem es um die Bestellung vom "Deepweb" bzw. von "Acid" ging. So fragte der Beschwerdeführer den Mitbeschuldigten bei- spielsweise am 1. April 2021, ob es dieses Wochenende möglich wäre, et- was vom "Deepweb", also "Lucy", zu bestellen, was der Mitbeschuldigte mit "wörd scho laufe" bejahte. Am 4. April 2021 fragte wiederum der Be- schwerdeführer, ob man heute oder morgen bestellen könne, was der Mit- beschuldigte bejahte und anmerkte, dass es den "Market" vom letzten Mal nicht mehr gebe. Am 10. April 2021 fragte der Beschwerdeführer den Mit- beschuldigten nochmals, ob man heute oder morgen "Acid" bestellen könne, was durch den Mitbeschuldigten wieder bejaht wurde. Am 11. April 2021 fragte der Beschwerdeführer den Mitbeschuldigten, ob jetzt das heute mit dem "Lucy" laufe, worauf der Mitbeschuldigte meinte, dass es aktuell zeitlich nicht gehe und später wisse er es noch nicht. Später am Abend schrieb der Mitbeschuldigte dem Beschwerdeführer, dass er jetzt loslaufe. Am 31. Mai 2021 fragte der Beschwerdeführer den Mitbeschuldigten, ob Letzterer dem "Acid Dude" schreiben könne, weshalb es noch nicht ange- kommen sei. Dies wurde durch den Mitbeschuldigten bejaht. Nach der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 wurde im Chat des Mitbeschuldigten dann noch kommuniziert, dass das "Acid" ab- gefangen worden sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Rn. 6 f.; Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. Oktober 2022, S. 4 f.; Vollzugsbericht Mo- biltelefon der Kantonspolizei Aargau vom 24. September 2021 inkl. Beila- gen). Darüber hinaus bestehen weitere konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit Betäubungsmitteln ge- handelt hat und es sich dabei um mehr als "blosse" Cannabis-Übertretun- gen handelte, wie vom Beschwerdeführer behauptet. In den Chatverläufen des Beschwerdeführers wird jeweils spezifisch von "Lucy" und "Acid", folg- lich LSD, gesprochen, so schrieb der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2018 in die Chatgruppe […], dass D. "Acid"-Flaschen mit ca. 100 "Hits" für Fr. 700.00 – Fr. 1'000.00 auftreiben könne, wovon man die Hälfte verkaufen könne, so dass dann jeder sein Geld zurückerhalten würde, egal wie viel man bezahlt habe. Am 18. Januar 2019 fragte der Beschwerdeführer den Mitbeschuldigten, ob er schon "Acid" bestellt habe, da es "D." bis zum nächsten Wochenende haben möchte, und der Mitbeschuldigte fragte den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2019, ob sie noch "2 Tabs Acid" hät- ten, was der Beschwerdeführer bestätigte (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f. Rn. 8; Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. Oktober 2022 inkl. Bei- lagen bzw. der ergänzend eingeholten Chatkommunikation [vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. November 2022]). Gestützt auf die Chatverläufe besteht somit ein hinreichender Verdacht, dass der aktuell 22-jährige Beschwerdeführer mindestens seit vier bis fünf Jahren Teil einer Gruppe ist, die regelmässig LSD konsumiert, auch selbst LSD- Bestellungen vornimmt und dieses zur Finanzierung des eigenen Bedarfs -8- auch an Dritte weiterverkauft, mithin in qualifizierter Weise mit Drogen han- delt. 4.3. Betreffend bereits begangener oder künftiger Delikte kann Folgendes fest- gehalten werden: Nur schon die Dauer, über welche der Beschwerdeführer mutmasslich in qualifizierter Weise mit Betäubungsmitteln handelte, ist ein konkreter Hinweis darauf, dass er auch in Zukunft in ähnlicher Weise mit Betäubungsmitteln handeln dürfte. Es sind weder konkrete Gründe ersicht- lich, dass der Beschwerdeführer künftig keine Betäubungsmittel mehr kon- sumieren wird, noch scheinen sich dem Beschwerdeführer zwischenzeit- lich andere Möglichkeiten eröffnet zu haben, seinen mutmasslich weiterhin bestehenden Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren (vgl. hierzu Einver- nahme zur den persönlichen Verhältnissen vom 15. Juli 2021, Fragen 21 ff., wonach der Beschwerdeführer keinerlei Einkünfte erzielt). Der vom Beschwerdeführer mutmasslich betriebene Betäubungsmittelhandel scheint vielmehr Teil eines eingeschliffenen Verhaltensmusters zur Finan- zierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums gewesen zu sein und dürfte deshalb auch das künftige Verhalten des Beschwerdeführers bestim- men. Daher ist zu befürchten, dass es auch in Zukunft zu weiteren Bestel- lungen, Konsum und auch Handel von nicht unerheblichen Mengen an Be- täubungsmitteln wie etwa LSD kommen wird. Die Behauptung des Be- schwerdeführers, dass ihn das aktuelle Strafverfahren massiv beeindrucke und er dadurch von einer Beteiligung an künftigen Straftaten im Zusam- menhang mit Betäubungsmitteln abgeschreckt werde, ist wenig überzeu- gend und ändert am Gesagten nichts. 5. 5.1. Zu prüfen ist die Eignung und die Erforderlichkeit der angeordneten Mass- nahmen. Inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers einen Beitrag zur Klärung oder auch Verhinderung eines (vergangenen oder künftigen) Betäubungsmittel- handels des Beschwerdeführers leisten könnte, wurde von der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach nur beschränkt dargetan. Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere beim Betäubungsmittel- handel, können die erkennungsdienstliche Erfassung bzw. die Erstellung eines DNA-Profils einen Beitrag zur Aufklärung leisten. Insbesondere ist nicht auszuschliessen, dass bei sichergestellten Betäubungsmitteln auf- grund von DNA-Spuren oder Fingerabdrücken Rückschlüsse auf den oder die Täter möglich sind. Diese Massnahmen sind damit grundsätzlich für die Täteridentifikation geeignet, wirken aber auch präventiv und tragen so zum Schutz Dritter bei. Mildere Massnahmen, die gleichermassen wirksam wä- ren, sind nicht ersichtlich. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profil-Erstellung sind damit durch das öffentliche Interesse an der Auf- -9- klärung von Betäubungsmitteldelikten und der Eindämmung des Betäu- bungsmittelhandels, wie vom Beschwerdeführer mutmasslich bereits seit Jahren betrieben, gedeckt und für die Aufklärung gleichartiger Delikte ge- eignet und erforderlich. 5.2. Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen. Dass an der Verhinderung eines die Gesundheit Dritter (erheblich) gefähr- denden Betäubungsmittelhandels, wie ihn der Beschwerdeführer mut- masslich auch künftig betreiben wird, und an der Aufklärung derartiger De- likte ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, steht ausser Frage. Die- sem Interesse ist die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Erfas- sung und Erstellung eines DNA-Profils einhergehenden Grundrechtsein- griffs gegenüberzustellen. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustim- men, dass das Bundesgericht mit Urteil BGE 147 I 372 (E. 2.3) eine mögli- che Rechtsprechungsänderung in Bezug auf die bisherige Einstufung der Erstellung eines DNA-Profils als leichten Grundrechtseingriff angedeutet hat. Im Ergebnis liess es aber offen, ob an der bisherigen Praxis festzuhal- ten sei, wenngleich es betonte, dass die besagte Kritik an der bisherigen Praxis eine differenzierte Beurteilung der weiteren Eingriffsvoraussetzun- gen nahelege (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.3). Vorliegend ist die Qualifizierung als leichter oder als schwerer Grundrechtseingriff in Anbetracht der Schwere der vorgeworfenen Delikte jedoch ohnehin nicht von Relevanz. Die durch die Erstellung des DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung drohende Grundrechtseinschränkung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der gewichtigen gegenüberstehenden öffentli- chen Interessen an der Aufklärung allfälliger Delikte und zur Verhinderung weiteren Betäubungsmittelhandels als zumutbar. Die erkennungsdienstli- che Erfassung und die Erstellung des DNA-Profils sind auch unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die erkennungs- dienstliche Erfassung bzw. Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerde- führers erfüllt, womit die vorinstanzliche Anordnung rechtens ist. Dies gilt auch für die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs, welche ledig- lich einen leichten Grundrechtseingriff in die körperliche Selbstbestimmung darstellt und die für die Erstellung eines DNA-Profils erforderlich ist. Dem- gemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über eine der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Strafverfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 846.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister