1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 84.00, zusammen Fr. 884.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'529.45 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)