sind die Aufwendungen für Aktenstudium, Telefonate mit dem Beschuldigten und der Obergerichtskanzlei, E-Mails an den Beschuldigten sowie Schreiben an diesen und das Obergericht zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Aufwand von sechs Stunden erscheint daher angemessen. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'320.00. Zusätzlich sind die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 100.10 und 7,7 % MWSt, ausmachend Fr. 109.35, zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von Fr. 1'529.45 ergibt. Dem Verteidiger ist in seiner Kostennote ein Additionsfehler unterlaufen, weshalb der beantragte Betrag zu niedrig lag. Die Beschwerdekammer entscheidet: