DC. und EC. waren Brüder. Der Beschwerdeführer ist der Sohn ihrer vorverstorbenen Schwester BA. EC. war der Vater des Beschuldigten (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Demnach handelt es sich bei den Parteien um Cousins, weshalb sie keine Angehörigen i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB darstellen. Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen (vgl. Art. 138 Ziff. 1 StGB und Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB) handelt es sich daher um Offizialdelikte. Folglich ist der Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.