2. 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Aufgrund seines Unterliegens ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten.