119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituieren. 1.4. Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer nicht als Strafkläger am Strafverfahren des Beschuldigten konstituiert. Die von ihm gewollte Beteiligung als Zivilkläger ist nach dem Gesagten ohne Beteiligung der Miterben nicht möglich. Damit bleibt es bei der Rolle als Anzeiger, somit einem anderen Verfahrensbeteiligten (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO), welchem keine Parteirechte zukommen. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (vgl. E. 1.2.1 hiervor), weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. -6-