1.3.2. Die Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB). Eine Zivilklage aus dem Nachlass kann der Beschwerdeführer nur zusammen mit seinen Miterben (ohne den Beschuldigten) geltend machen, da zivilrechtliche Ansprüche aus der Erbschaft grundsätzlich nur von allen Erben gemeinsam eingeklagt werden können (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 115 StPO mit Verweis auf BGE 119 Ia 342 E. 2a). Der Beschwerdeführer kann sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten folglich nicht allein als Zivilkläger (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit.