119 Abs. 2 lit. a StPO. Selbst im Beschwerdeverfahren bezeichnet er sich bloss als "Anzeiger". 1.2.3. Der Beschwerdeführer war bis und mit Beschwerdeerhebung anwaltlich vertreten. Es darf darum ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der fachkundig vertretene Beschwerdeführer seine Bezeichnung (Anzeiger) und die damit einhergehende Rolle im Strafverfahren des Beschuldigten bewusst gewählt hat, er sich mithin nicht als Strafkläger hat konstituieren wollen. Vielmehr ging es ihm nebst der Anzeigeerstattung offensichtlich einzig darum, seine allfälligen Zivilansprüche im Strafverfahren durchzusetzen.