Der Beschwerdeführer bezeichnete sich in dieser Strafanzeige durchgehend als "Anzeiger". Er stellte abschliessend den Antrag, dass gegen Dr. med. CC., […], ein Strafverfahren zu eröffnen sei und die entsprechenden Ermittlungen aufzunehmen seien. Des Weiteren beantragte er, dass "dem Anzeiger" Gelegenheit einzuräumen sei, allfällige Zivilansprüche im Rahmen dieses Strafverfahrens zu beziffern und zu stellen (Strafanzeige vom 7. Juli 2021, S. 6). An keiner Stelle verlangte der Beschwerdeführer explizit oder zumindest implizit die Bestrafung des Beschuldigten i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 119 Abs. 2 lit.