Somit habe er über die Mietzinseinnahmen frei verfügen können, ohne die Zustimmung der anderen Erben einholen zu müssen und diesen die Verwendung der Mietzinse verunmöglicht. Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten mit Einschreiben vom 1. Juni 2021 dazu aufgefordert, alle widerrechtlichen Überweisungen rückgängig zu machen und den gesamten Betrag bis am 18. Juni 2021 auf das gemeinsame Konto der Erbengemeinschaften zurückzuerstatten. Diese hätten der Eröffnung eines neuen Kontos nicht zugestimmt. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte u.a. eine Veruntreuung bzw. eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen (Strafanzeige vom 7. Juli 2021, S. 2 ff.).