1.2.2. Der Beschwerdeführer hielt in der Strafanzeige vom 7. Juli 2021 fest, das Grundstück LIG Y. Nr. XXX befinde sich im hälftigen Gesamteigentum der Erbengemeinschaften DC. und EC. Die Liegenschaft sei im Parterre vermietet, wobei der Mietzins Fr. 5'600.00 monatlich betrage. Dieser sei von der Mieterin bis am 29. Januar 2020 auf das gemeinsame Geschäftskonto -4-