Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.337 (STA.2021.4099) Art. 64 Entscheid vom 28. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- AA._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter CC._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Baumberger, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 29. September 2022 in der Strafsache gegen CC._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 erstattete AA. (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafanzeige gegen CC. (nachfolgend: Beschuldigter) u.a. wegen Veruntreuung und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung zum Nachteil der Erbengemeinschaft DC. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 29. September 2022 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 30. September 2022 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 4. Oktober 2022 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. September 2022 sei aufzuheben. 2. Die zuständige Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Ermittlungen und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen und Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten." 3.2. Am 24. Oktober 2022 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten ein- geforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 (Postaufgabe: 18. No- vember 2022) beantragte der Beschuldigte Folgendes: -3- " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten seien zulasten des Beschwerdeführers zu verlegen. 3. Der Beschuldigten seien die Kosten der Verteidigung zu ersetzen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zuläs- sig. 1.2. 1.2.1. Zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt sind ge- mäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben muss. Partei ist neben dem Be- schuldigten und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatkläger- schaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann sie die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person ver- langen (Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage) (Art. 119 Abs. 2 StPO). 1.2.2. Der Beschwerdeführer hielt in der Strafanzeige vom 7. Juli 2021 fest, das Grundstück LIG Y. Nr. XXX befinde sich im hälftigen Gesamteigentum der Erbengemeinschaften DC. und EC. Die Liegenschaft sei im Parterre ver- mietet, wobei der Mietzins Fr. 5'600.00 monatlich betrage. Dieser sei von der Mieterin bis am 29. Januar 2020 auf das gemeinsame Geschäftskonto -4- der Erbengemeinschaften bei der F. AG einbezahlt worden. Der Beschul- digte sei mutmasslich für dieses Konto bevollmächtigt gewesen. Er habe die Vollmacht missbräuchlich verwendet, indem er ab 23. April 2020 bis 4. Januar 2021 den Mietzins einem nur auf ihn selbst lautenden Konto habe gutschreiben lassen. Seit dem 26. Februar 2021 habe die Mieterin möglich- erweise den Mietzins direkt auf das neue Konto des Beschuldigten einbe- zahlt. Für dieses habe der Beschuldigte die Alleinunterschrift gehabt. Somit habe er über die Mietzinseinnahmen frei verfügen können, ohne die Zu- stimmung der anderen Erben einholen zu müssen und diesen die Verwen- dung der Mietzinse verunmöglicht. Der Beschwerdeführer habe den Be- schuldigten mit Einschreiben vom 1. Juni 2021 dazu aufgefordert, alle wi- derrechtlichen Überweisungen rückgängig zu machen und den gesamten Betrag bis am 18. Juni 2021 auf das gemeinsame Konto der Erbengemein- schaften zurückzuerstatten. Diese hätten der Eröffnung eines neuen Kon- tos nicht zugestimmt. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte u.a. eine Veruntreuung bzw. eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen (Straf- anzeige vom 7. Juli 2021, S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer bezeichnete sich in dieser Strafanzeige durchge- hend als "Anzeiger". Er stellte abschliessend den Antrag, dass gegen Dr. med. CC., […], ein Strafverfahren zu eröffnen sei und die entsprechen- den Ermittlungen aufzunehmen seien. Des Weiteren beantragte er, dass "dem Anzeiger" Gelegenheit einzuräumen sei, allfällige Zivilansprüche im Rahmen dieses Strafverfahrens zu beziffern und zu stellen (Strafanzeige vom 7. Juli 2021, S. 6). An keiner Stelle verlangte der Beschwerdeführer explizit oder zumindest implizit die Bestrafung des Beschuldigten i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO. Selbst im Beschwer- deverfahren bezeichnet er sich bloss als "Anzeiger". 1.2.3. Der Beschwerdeführer war bis und mit Beschwerdeerhebung anwaltlich vertreten. Es darf darum ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der fachkundig vertretene Beschwerdeführer seine Bezeichnung (Anzei- ger) und die damit einhergehende Rolle im Strafverfahren des Beschuldig- ten bewusst gewählt hat, er sich mithin nicht als Strafkläger hat konstituie- ren wollen. Vielmehr ging es ihm nebst der Anzeigeerstattung offensichtlich einzig darum, seine allfälligen Zivilansprüche im Strafverfahren durchzuset- zen. Gestützt auf seine Ausführungen in der Strafanzeige sowie seine An- träge ist daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer einzig als Zi- vilkläger am Strafverfahren des Beschuldigten hat beteiligen wollen. 1.3. 1.3.1. Im beanzeigten Sachverhalt werden dem Beschuldigten im Zusammen- hang mit Einnahmen aus der teilweise vermieteten Liegenschaft Y. Nr. XXX -5- strafbare Handlungen zum Nachteil zweier Erbengemeinschaften vorge- worfen. Dem Verzeichnis der gesetzlichen Erben des Gemeinderates Z. vom 15. Juni 2017 lässt sich entnehmen, dass DC. am 6. Mai 2017 starb und als gesetzliche Erben seinen Bruder EC. sowie die Kinder seiner vorver- storbenen Schwester BA. – darunter den Beschwerdeführer – hinterliess (Beilage 7 der am 10. März 2022 von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm beim Grundbuchamt Y. edierten Unterlagen). Am 1. März 2019 starb EC. und hinterliess zwei Söhne, darunter den Beschuldigten (Beilage 1 der am 10. März 2022 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beim Grund- buchamt Y. edierten Unterlagen). Das Grundstück LIG Y. Nr. XXX, welches zuvor den beiden Erblassern gehörte, steht seit dem 1. März 2019 im Ge- samteigentum der Erbengemeinschaften DC., bestehend aus neun Perso- nen u.a. dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer, und EC., beste- hend aus dem Beschuldigten und seinem Bruder (Beilage 2 zur Strafan- zeige vom 7. Juli 2021). Geschädigte betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermö- gensdelikte und damit im Grundsatz berechtigt, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. E. 1.2.1 hiervor), sind damit die Erben der beiden Erben- gemeinschaften. 1.3.2. Die Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB). Eine Zivilklage aus dem Nachlass kann der Be- schwerdeführer nur zusammen mit seinen Miterben (ohne den Beschuldig- ten) geltend machen, da zivilrechtliche Ansprüche aus der Erbschaft grund- sätzlich nur von allen Erben gemeinsam eingeklagt werden können (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 115 StPO mit Ver- weis auf BGE 119 Ia 342 E. 2a). Der Beschwerdeführer kann sich im Straf- verfahren gegen den Beschuldigten folglich nicht allein als Zivilkläger (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituieren. 1.4. Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer nicht als Strafkläger am Strafverfahren des Beschuldigten konstituiert. Die von ihm gewollte Betei- ligung als Zivilkläger ist nach dem Gesagten ohne Beteiligung der Miterben nicht möglich. Damit bleibt es bei der Rolle als Anzeiger, somit einem an- deren Verfahrensbeteiligten (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO), welchem keine Parteirechte zukommen. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegende Nichtanhandnahmever- fügung legitimiert (vgl. E. 1.2.1 hiervor), weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. -6- 2. 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend sind dem Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Auf- grund seines Unterliegens ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. 2.2. 2.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO) und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). DC. und EC. waren Brüder. Der Beschwerdeführer ist der Sohn ihrer vor- verstorbenen Schwester BA. EC. war der Vater des Beschuldigten (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Demnach handelt es sich bei den Parteien um Cousins, weshalb sie keine Angehörigen i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB darstellen. Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen (vgl. Art. 138 Ziff. 1 StGB und Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB) handelt es sich daher um Offizialde- likte. Folglich ist der Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren aus der Staatskasse zu entschädigen. 2.2.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT). Der Verteidiger des Beschuldigten hat eine Kostennote vom 17. November 2022 eingereicht und darin einen Aufwand von sechs Stunden à Fr. 220.00 geltend gemacht. Der Verteidiger hatte die Beschwerde (sieben Seiten) zu studieren und verfasste eine dreizehnseitige Beschwerdeantwort. Weiter -7- sind die Aufwendungen für Aktenstudium, Telefonate mit dem Beschuldig- ten und der Obergerichtskanzlei, E-Mails an den Beschuldigten sowie Schreiben an diesen und das Obergericht zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Aufwand von sechs Stunden erscheint daher angemessen. Ent- sprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'320.00. Zusätzlich sind die gel- tend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 100.10 und 7,7 % MWSt, ausmachend Fr. 109.35, zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädi- gung von Fr. 1'529.45 ergibt. Dem Verteidiger ist in seiner Kostennote ein Additionsfehler unterlaufen, weshalb der beantragte Betrag zu niedrig lag. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 84.00, zusammen Fr. 884.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'529.45 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, -8- inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus